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Background Checks für HR, Legal und Compliance

Aus öffentlichen Risikosignalen werden belastbare Entscheidungen.

Indicium unterstützt regulierte Teams beim Screening von Kandidaten, Gegenparteien und sensiblen Positionen — mit datierten Quellen, menschlicher Prüfung und Reports, die Ihre Rechtsabteilung verteidigen kann.

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LkSG 2026 und CSDDD: Was für die Lieferanten-Prüfung jetzt gilt

LkSG-Novelle und verschobene CSDDD: Warum die Sorgfaltspflichten fortbestehen und was 2026 für Ihre Lieferanten-Due-Diligence wirklich gilt.

Wer aus der LkSG-Novelle eine Entwarnung für die Lieferanten-Due-Diligence herausliest, irrt: Die Novelle streicht die Berichtspflicht und die meisten Bußgeldtatbestände — die materiellen Sorgfaltspflichten der §§ 3–10 LkSG bestehen jedoch fort, und schwere Verstöße bleiben sanktionierbar. Parallel ist die europäische CSDDD verschoben und verengt worden, aber nicht abgeschafft: Die Umsetzungsfrist läuft bis zum 26.07.2028, die Pflichten greifen ab dem 26.07.2029. Wer sein Third-Party-Screening jetzt abbaut, muss es in zwei Jahren teuer wieder aufbauen.

Die LkSG-Novelle: Was gestrichen wird — und was bleibt

Das Bundeskabinett hat die Novelle am 03.09.2025 beschlossen; die erste Lesung im Bundestag fand im Januar 2026 statt, das Gesetzgebungsverfahren ist damit noch nicht abgeschlossen. Der Zuschnitt der Entlastung ist gleichwohl klar: Entfallen sollen die jährliche Berichtspflicht und der Großteil der Bußgeldtatbestände. Unverändert fortgelten sollen dagegen die Kernpflichten:

  • die Risikoanalyse entlang der eigenen Lieferkette,
  • Präventions- und Abhilfemaßnahmen bei erkannten Risiken und Verstößen,
  • das Beschwerdeverfahren für Betroffene,
  • die Dokumentation der Sorgfaltsprozesse — auch ohne Berichtsformat.

Für die Praxis heißt das: Der administrative Überbau schrumpft, die inhaltliche Pflicht zur Kenntnis der eigenen Lieferanten bleibt. Und bei schweren Verstößen bleibt der Sanktionsrahmen bestehen — die Novelle ist eine Entbürokratisierung, keine Entpflichtung. Bis zur Verkündung des finalen Gesetzestexts gilt ohnehin die aktuelle Rechtslage unverändert fort; wer heute Prozesse zurückfährt, tut dies also auf Basis eines Entwurfs, nicht eines Gesetzes.

CSDDD: verschoben und verengt — nicht gestrichen

Auf europäischer Ebene wurde die Lieferketten-Richtlinie (RL (EU) 2024/1760) per Änderungsrichtlinie (EU) 2026/470 angepasst: Die Umsetzung in nationales Recht ist bis zum 26.07.2028 vorgesehen, die Pflichten gelten ab dem 26.07.2029. Zugleich wurde der Anwendungsbereich deutlich verengt — erfasst werden Unternehmen mit mehr als 5.000 Mitarbeitenden und mehr als 1,5 Mrd. € Umsatz. Zwei Konsequenzen sind für die Planung entscheidend: Erstens fallen viele Mittelständler aus dem direkten Anwendungsbereich heraus — bleiben aber als Zulieferer großer Unternehmen mittelbar in der Pflicht, weil deren Due Diligence auf sie durchgreift. Zweitens ist der Zeitgewinn eine Umsetzungsfrist, kein Freibrief: Wer 2029 lieferfähig sein will, baut seine Prozesse nicht erst 2028 auf.

Warum der Abbau des Screenings jetzt der teuerste Weg wäre

Die Versuchung ist verständlich: weniger Berichtspflicht, weniger Bußgeld, also weniger Prüfaufwand. Diese Rechnung übersieht drei Punkte — und sie unterschätzt, wie stark die Prüfpflichten großer Abnehmer über Vertragsklauseln in die eigene Lieferkette hineinwirken. Erstens bestehen die materiellen Pflichten des LkSG fort — eine Risikoanalyse ohne belastbare Lieferantendaten ist keine. Zweitens verlangen andere Regime dieselbe Prüfsystematik ohnehin weiter: Sanktionslisten-Compliance gilt unabhängig vom LkSG, und im Finanzsektor kommen eigenständige Drittparteien-Pflichten hinzu. Drittens sind Screening-Prozesse, Datenzugänge und Dokumentationsroutinen, die einmal abgebaut wurden, 2028 nicht per Knopfdruck wiederherstellbar — der Wiederaufbau kostet dann Projektbudget unter Zeitdruck. Zur Abgrenzung der Prüfmodelle lohnt der Blick auf Einmalprüfung oder laufendes Monitoring; für die Prüfung externer Personen und Entsender siehe Interim-Manager, Berater, Dienstleister.

Handlungsempfehlung: Konsolidieren statt abbauen

Nutzen Sie die Entlastung, um Ihr Third-Party-Screening zu verschlanken — nicht, um es einzustellen. Konkret: Erstens halten Sie Risikoanalyse und Lieferantenprüfung auf dem bestehenden Niveau und dokumentieren Sie weiter, auch ohne formale Berichtspflicht — die Dokumentation ist Ihr Nachweis, falls ein schwerer Verstoß auftritt. Zweitens priorisieren Sie risikobasiert: kritische Lieferanten, neue Geschäftspartner und Hochrisikoländer zuerst. Drittens prüfen Sie strukturiert über definierte Kategorien — wirtschaftlich Berechtigte (UBO), Sanktionslisten, Registerdaten, Adverse Media — und halten Sie Anlass, Umfang, Quellen und Ergebnis jeder Prüfung so fest, dass ein Dritter die Entscheidung nachvollziehen kann. Viertens beobachten Sie das laufende Gesetzgebungsverfahren: Erst der verkündete Text schafft Rechtssicherheit über den endgültigen Zuschnitt der Novelle. Indicium liefert dafür prüffeste Unternehmens- und Personen-Reports mit datierten Quellen und menschlicher Letztprüfung (Art. 22 DSGVO), von €79 pro Report. Welche Prüftiefe zu Ihrer Branche passt, zeigen die Branchenübersichten — oder direkt eine Demo.

Dieser Beitrag informiert allgemein und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.

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